§ 28 Auflagenbefugnis
Stand: 28.01.2022
Wird zitiert von 174
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 27.09.2005 – 13 A 4378/03Zitiert von 18
- OVG NRW, 25.05.2012 – 13 A 1173/11Zitiert von 1
- OVG NRW, 22.11.2013 – 13 A 2895/11Zitiert von 3
- OVG NRW, 11.02.2009 – 13 A 977/07Zitiert von 4
- VG Köln, 15.11.2011 – 7 K 1819/11Zitiert von 1
- OVG NRW, 10.11.2005 – 13 A 4246/03Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 04.11.2025 – 7 K 2897/23
- VG Köln, 04.11.2025 – 7 K 2898/23
- VG Köln, 13.05.2025 – 7 K 2790/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/28#abs-1 (1) Die zuständige Bundesoberbehörde kann die Zulassung mit Auflagen verbinden. Bei Auflagen nach den Absätzen 2 bis 3d zum Schutz der Umwelt, entscheidet die zuständige Bundesoberbehörde im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt, soweit Auswirkungen auf die Umwelt zu bewerten sind. Hierzu übermittelt die zuständige Bundesoberbehörde dem Umweltbundesamt die zur Beurteilung der Auswirkungen auf die Umwelt erforderlichen Angaben und Unterlagen. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/28#abs-2 (2) Auflagen nach Absatz 1 können angeordnet werden, um sicherzustellen, dass
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/28#abs-2a (2a) Warnhinweise nach Absatz 2 können auch angeordnet werden, um sicherzustellen, dass das Arzneimittel nur von Ärzten bestimmter Fachgebiete verschrieben und unter deren Kontrolle oder nur in Kliniken oder Spezialkliniken oder in Zusammenarbeit mit solchen Einrichtungen angewendet werden darf, wenn dies erforderlich ist, um bei der Anwendung eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Menschen zu verhüten, insbesondere, wenn die Anwendung des Arzneimittels nur bei Vorhandensein besonderer Fachkunde oder besonderer therapeutischer Einrichtungen unbedenklich erscheint.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/28#abs-3 (3) Die zuständige Bundesoberbehörde kann durch Auflagen ferner anordnen, dass weitere analytische, pharmakologisch-toxikologische oder klinische Prüfungen durchgeführt werden und über die Ergebnisse berichtet wird, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Arzneimittel einen großen therapeutischen Wert haben kann und deshalb ein öffentliches Interesse an seinem unverzüglichen Inverkehrbringen besteht, jedoch für die umfassende Beurteilung des Arzneimittels weitere wichtige Angaben erforderlich sind. Die zuständige Bundesoberbehörde überprüft jährlich die Ergebnisse dieser Prüfungen.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/28#abs-3a (3a) Die zuständige Bundesoberbehörde kann bei Erteilung der Zulassung durch Auflagen ferner anordnen,
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/28#abs-3b (3b) Die zuständige Bundesoberbehörde kann nach Erteilung der Zulassung ferner durch Auflagen anordnen,
Liegen die Voraussetzungen für eine Auflage nach Satz 1 Nummer 2 für mehr als ein Arzneimittel vor und sind dies Arzneimittel, die in mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, empfiehlt die zuständige Bundesoberbehörde nach Befassung des Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz nach Artikel 56 Absatz 1 Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 den betroffenen Inhabern der Zulassung, eine gemeinsame Unbedenklichkeitsstudie nach der Zulassung durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3crecht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/28#abs-3c (3c) Die zuständige Bundesoberbehörde kann durch Auflage ferner anordnen, dass bei der Herstellung und Kontrolle solcher Arzneimittel und ihrer Ausgangsstoffe, die biologischer Herkunft sind oder auf biotechnischem Wege hergestellt werden,
soweit es zur Gewährleistung angemessener Qualität oder zur Risikovorsorge geboten ist. Die angeordneten Auflagen sind sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 3drecht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/28#abs-3d (3d) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3erecht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/28#abs-3e (3e) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3frecht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/28#abs-3f (3f) Bei Auflagen nach den Absätzen 3, 3a und 3b kann die zuständige Bundesoberbehörde Art, Umfang und Zeitrahmen der Studien oder Prüfungen sowie Tätigkeiten, Maßnahmen und Bewertungen im Rahmen des Risikomanagement-Systems bestimmen. Die Ergebnisse sind durch Unterlagen so zu belegen, dass aus diesen Art, Umfang und Zeitpunkt der Studien oder Prüfungen hervorgehen.
Permalink zu Abs. 3grecht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/28#abs-3g (3g) Der Inhaber der Zulassung eines Arzneimittels hat alle Auflagen nach den Absätzen 3, 3a und 3b in sein Risikomanagement-System aufzunehmen. Die zuständige Bundesoberbehörde unterrichtet die Europäische Arzneimittel-Agentur über die Zulassungen, die unter den Auflagen nach den Absätzen 3, 3a und 3b erteilt wurden.
Permalink zu Abs. 3hrecht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/28#abs-3h (3h) Die zuständige Bundesoberbehörde kann bei biologischen Arzneimitteln geeignete Maßnahmen zur besseren Identifizierbarkeit von Nebenwirkungsmeldungen anordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/28#abs-4 (4) Soll die Zulassung mit einer Auflage verbunden werden, so wird die in § 27 Abs. 1 vorgesehene Frist bis zum Ablauf einer dem Antragsteller gewährten Frist zur Stellungnahme gehemmt. § 27 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.